Erwägungen

Der Fall betrifft ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft gemäß Art. 576 ZGB. Die Erben von Jean [R.] beantragten die Verlängerung der Ausschlagungsfrist, da sie erst durch die Klage der Erben von Marie [R.] auf Herausgabe des Nachlasses von Jean [R.] von der fiduziarischen Substitution im Testament von Marie [R.] erfahren hatten. Das Friedensgericht des Kantons Genf lehnte das Gesuch ab.

Marie [R.] war am 24. Juli 1979 verstorben und hatte in ihrem Testament vom 29. August 1945 ihren Ehemann Jean [R.] als Alleinerben eingesetzt. Sie hatte jedoch den Wunsch geäußert, dass nach dem Tod ihres Ehemanns die ihr "eigenen" Vermögenswerte an ihre Nichten und Neffen B. fallen sollten. Jean [R.] verstarb am 11. Mai 1987 ohne Testament. Am 16. Dezember 1987 erhoben die Nichten und Neffen von Marie R. Klage gegen die Erben von Jean [R.] auf Herausgabe des Nachlasses.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist den Nachweis eines wichtigen Grundes erfordert, der nach Art. 4 ZGB zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall sei den Erben von Jean [R.] die fiduziarische Substitution im Testament von Marie [R.] nicht bekannt gewesen, da keine Massnahmen nach Art. 490 ZGB, insbesondere keine Eintragung im Grundbuch, getroffen worden waren. Unter diesem Gesichtspunkt sei die angefochtene Entscheidung des Friedensgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzulehnen, unhaltbar und verstoße gegen die Regeln der Billigkeit.

Allerdings hält das Bundesgericht die Auffassung des…