Art. 587 ZGB

1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 527/8 und 537 ZGB
    · 07.06.1984 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde
    · 17.07.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_II_113
    12.02.1953 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 66_II_92
    06.06.1940 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 38_I_299
    05.06.1912 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.06.2000 · 3 Zitierungen
  • · 17.03.2023 · 2 Zitierungen
  • Verlängerung der Deliberationsfrist (Erbschaft)
    · 27.01.2020 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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