Art. 587 ZGB
1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 527/8 und 537 ZGB9 Zitierungen
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2Öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde7 Zitierungen
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3BGE 79_II_1132 Zitierungen12.02.1953 · 2 Zitierungen
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4BGE 66_II_920 Zitierungen06.06.1940 · 0 Zitierungen
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5BGE 38_I_2990 Zitierungen05.06.1912 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen27.06.2000 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Verlängerung der Deliberationsfrist (Erbschaft)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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