Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Erbschaftsstreit zwischen den Gesellschaftern Y. und Z. der X. Group und den Mitgliedern [R.], [S.], T., U. und V. der Erbengemeinschaft W. Die Kläger machten geltend, dass die Beklagten, mit Ausnahme von [S.], die Erbschaft bereits vorbehaltlos angenommen hätten, indem sie sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt hätten. Insbesondere wurde diskutiert, ob das Einholen einer Erbenbescheinigung durch die Witwe des Erblassers, [R.], als Willensvollstreckerin eine solche Einmischung darstellt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Einholen einer Erbenbescheinigung durch den Willensvollstrecker allein keine Einmischung in die Erbschaft bedeutet, sondern als Verwaltungshandlung zu betrachten ist. Da die Beklagten die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen haben, konnten sie diese nicht mehr ausschlagen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass gemäß Art. 580 Abs. 3 ZGB das von einem Erben gestellte Begehren um Erstellung eines öffentlichen Inventars für alle Erben gilt. Dabei ist umstritten, ob das Inventarbegehren auch dem zugutekommt, der die Erbschaft bereits vorbehaltlos angenommen hat. Das Bundesgericht ließ diese Frage offen, da aus dem Verhalten der Beklagten nicht geschlossen werden konnte, dass sie die Erbschaft bereits vorbehaltlos…