Erwägungen
Dieser Fall betrifft die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz eines Urteils, das am 17. Oktober 2019 vom High Court of Justice of England and Wales erlassen wurde. Die Antragstellerinnen (B. PLC, C. JSC, D. LLP und E. LLP) haben beim Friedensrichteramt des Bezirks Aigle beantragt, die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte und Bankguthaben von [A.] auf der Grundlage dieses englischen Urteils anzuordnen.
Der Friedensrichter hat diesem Beschlagnahmeantrag am 3. Dezember 2019 stattgegeben. [A.] hat Widerspruch gegen diese Beschlagnahme eingelegt, aber dieser wurde vom Betreibungs- und Konkursgerichtshof des Kantons Waadt am 24. Juli 2020 abgewiesen.
[A.] hat dann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und insbesondere die Frage der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens oder des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) auf das Verfahren angesichts des Brexit aufgeworfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob das Lugano-Übereinkommen in diesem Fall noch anwendbar ist oder ob seit dem 1. Januar 2021 das IPRG anzuwenden ist.
Es kam zu dem Schluss, dass, obwohl das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist, es bis zum Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 weiterhin an das Lugano-Übereinkommen gebunden blieb. Daher unterliegt das laufende Verfahren, das vor diesem Datum eingeleitet wurde, weiterhin dem Lugano-Übereinkommen.
Das Bundesgericht hat dann die Frage der Zuständigkeit des Beschlagnahmerichters zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des englischen Urteils geprüft. Es kam zu dem Schluss,…