Erwägungen
Im Juli 2009 stellten die Eltern der geistig behinderten serbischen Staatsangehörigen X., geb. 2. März 1993, für diese ein Gesuch um ordentliche Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Die Politische Gemeinde Amriswil lehnte das Gesuch ab, da X. keinen eigenen Willen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts habe und keine klaren Vorteile einer Einbürgerung ersichtlich seien. X., vertreten durch ihre Schwester und Vormundin Y., erhob daraufhin Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, das den Rekurs gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeindeversammlung zurückgewiesen hat. Die Politische Gemeinde Amriswil erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde abwies. Daraufhin gelangte die Politische Gemeinde Amriswil mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der geistigen Behinderung der Beschwerdegegnerin gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV verstösst. Zwar verfügt die Beschwerdegegnerin selbst aufgrund ihrer Behinderung wohl über keinen eigenen Willen zur Einbürgerung. Das genügt aber nicht als Begründung für die Nichterteilung des Bürgerrechts, da davon auszugehen ist, dass sie sich wie ihre Geschwister hätte einbürgern lassen wollen. Zudem müssen mit der Einbürgerung keine materiellen Vorteile verbunden sein, können doch bereits solche ideeller Natur eine Einbürgerung rechtfertigen.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Praxis der Beschwerdeführerin, geistig behinderte Personen ohne eigenen…