Erwägungen
Bei der Gesellschaft A. AG handelte es sich um eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in R., Kanton Bern. Hauptaktionär mit einem Anteil von 94 Prozent war G. Am 28. September 2001 wurde die Gesellschaft aufgelöst und trat in Liquidation. Als Liquidator wurde der Sohn des Hauptaktionärs, X., ernannt.
Mit Abtretungsvertrag vom 29. April 2003 übertrug die Gesellschaft, vertreten durch den Liquidator X., den Liquidationsüberschuss in Naturalform als Nachlassdividende an die vier Nachkommen des verstorbenen Hauptaktionärs G. (darunter X.) mit je 23,5 Prozent sowie zwei Mitglieder der Familie Z. mit je 3 Prozent. Noch am gleichen Tag veräusserten die sechs neuen Eigentümer die Grundstücke an eine Pensionskasse.
X. deklarierte in seiner Steuererklärung 2003 für den Kanton Freiburg die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldete Naturaldividende von Fr. 2'358'960.--. Er verlangte, diese sei nur mit 25 Prozent zu erfassen, da gemäss den Übergangsregelungen eine 75-prozentige Steuerermässigung vorgesehen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer X. direkt begünstigt wurde und sein Anteil an der Naturaldividende bei ihm zu besteuern ist. Die Steuerbehörden dürfen sich an das halten, was durch den öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag vereinbart wurde, wirtschaftlich bezweckt war und auch tatsächlich vollzogen wurde.
Die Rüge des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist…