Erwägungen

Die Firma Blanche Neige SA in Lausanne verkaufte dem bei ihr als Reisevertreter angestellten Hermann Schütz in Biel am 22. Juni 1956 einen Opel-Rekord unter Eigentumsvorbehalt. Im Juli 1956 hatte Schütz auf einer Geschäftsreise im Wallis einen Unfall, wobei der Wagen beträchtlich beschädigt wurde. Der Wagen wurde in die Garage des Hans Meichtry in Turtmann gebracht, der die Schäden teilweise selbst behob und die Instandstellung im Übrigen der Firma Métalléger SA in Siders übertrug.

Am 4. August 1956 wollte Schütz den wieder instand gestellten Wagen bei Meichtry abholen. Er erklärte diesem, die Firma Blanche Neige werde die Reparaturen bezahlen, und gab Meichtry als Ausweis ein Formular eines Bestellscheins aus seinem Bestellungsbuch mit dem Firmenaufdruck. Meichtry sah daher von der Geltendmachung seines Retentionsrechts ab und gab Schütz den Wagen heraus. Da Schütz die Rechnung nicht beglich, fühlte Meichtry sich um sein Retentionsrecht betrogen und erstattete Strafanzeige gegen ihn.

Schütz brachte auf Anraten seines Anwalts am 11. Februar 1957 den Wagen in die Garage von Meichtry zurück, um dessen Retentionsrecht wiederherzustellen. Die Firma Blanche Neige erwirkte jedoch eine Verfügung des Instruktionsrichters des Bezirks Leuk, wonach Meichtry angewiesen wurde, ihr den Wagen gegen Hinterlegung von Fr. 4'000.- bei Gericht herauszugeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Meichtry durch die Herausgabe des Wagens an Schütz zwar das Retentionsrecht verloren hatte, dieses aber durch die Rückgabe des Wagens am 11. Februar 1957 wieder begründet werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Meichtry beim Rückempfang des Wagens vom Eigentumsvorbehalt der Firma Blanche Neige wusste.

Das…