Art. 185 OR
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Automobilkauf. 1. Übergang von Nutzen und Gefahr, Art. 185 OR. a) Individualisierung der Sache gemäss Art. 185 Abs. 2. Wann liegt der Fall vor, dass die Sache "versendet werden soll"? (Erw. 1a). b) Auslegung von Art. 18…2 Zitierungen
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2Kaufvertrag; Gefahrenübergang beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 185 Abs. 1 OR)1 Zitierungen
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3BGE 52_II_3621 Zitierungen22.09.1926 · 1 Zitierungen
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4BGE 46_II_4571 Zitierungen01.01.1920 · 1 Zitierungen
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5Incoterms 19800 Zitierungen
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6Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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HOR.2024.191 Zitierungen12.12.2025 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2024.191 ZitierungenHOR.2024.19· 02.12.2025 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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