Art. 185 OR

1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Automobilkauf. 1. Übergang von Nutzen und Gefahr, Art. 185 OR. a) Individualisierung der Sache gemäss Art. 185 Abs. 2. Wann liegt der Fall vor, dass die Sache "versendet werden soll"? (Erw. 1a). b) Auslegung von Art. 18…
    · 18.04.1958 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kaufvertrag; Gefahrenübergang beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 185 Abs. 1 OR)
    · 12.03.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 52_II_362
    22.09.1926 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 46_II_457
    01.01.1920 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Incoterms 1980
    · 12.04.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung
    · 05.12.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • HOR.2024.19
    12.12.2025 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2024.19
    HOR.2024.19
    · 02.12.2025 · 1 Zitierungen
  • 01.12.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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