Sachverhalt
Die Garage Place Claparède AG (die Gesellschaft) verkaufte am 30. August 1956 einen neuen Morris Oxford mit Rechtslenker an Marc Barambon (den Käufer). Der Käufer sollte im Gegenzug einen Morris Oxford von 1949 übergeben und 6480 Franken bezahlen. Das neue Fahrzeug sollte am 4. September 1956 in Genf geliefert werden.
Da die Gesellschaft das Fahrzeug nicht auf Lager hatte, bestellte sie es beim Importeur in Zürich und ließ es auf der Straße nach Genf bringen. Zwischen Zürich und Genf wurde das Fahrzeug beschädigt. Die Gesellschaft verhandelte mit dem Versicherer des anderen Autofahrers, erhielt eine Entschädigung von 900 Franken und ließ die Schäden reparieren. Anschließend bot sie dem Käufer an, das Fahrzeug zu liefern, aber dieser weigerte sich, es entgegenzunehmen und den Vertrag zu erfüllen.
Daraufhin verklagte die Gesellschaft den Käufer auf Zahlung von 6480 Franken und eine Entschädigung für die Nutzung des Morris 1949. Der Käufer beantragte die Abweisung der Klage.
Erwägungen
Das BGE wies den Rekurs der Gesellschaft ab. Es vertrat die Auffassung, dass, obwohl das Fahrzeug individualisiert war, es in Genf geliefert werden musste und nicht versandt werden durfte, so dass die Transportrisiken bei der Gesellschaft lagen. Da die Gesellschaft die Transportkosten übernommen und direkt mit dem Versicherer verhandelt hatte, zeigte sie, dass der Unfall sie selbst schädigte und sie die Transportrisiken…