Sachverhalt
Der Streitfall betrifft den Gefahrenübergang im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf durch sukzessive Lieferung von Aktien einer Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft ging in Konkurs, bevor der Vertrag vollständig erfüllt war. Der Beklagte, der weiterhin im Besitz aller Aktien war, verlangte vom Käufer (dem Kläger) die Zahlung des Restbetrags des Kaufpreises. Letzterer erhob Widerspruch gegen die Betreibung.Erwägungen
Das BGE bestätigte das Urteil der kantonalen Instanz, mit dem der Kläger zur Zahlung des Restbetrags des Kaufpreises verurteilt wurde. Es ging davon aus, dass trotz des Verkaufs durch sukzessive Lieferung die allgemeine Regel "periculum est emptoris" (die Gefahr liegt beim Käufer) im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die gestaffelten Lieferungen waren nämlich nicht im Interesse des Verkäufers, sondern in dem der Käufer vorgesehen, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten, um die gesamten Aktien auf einmal zu erwerben. Das BGE entschied daher, dass der Kläger das Konkursrisiko der Gesellschaft gemäß der allgemeinen Regel tragen muss.
Das Gericht erinnerte daran, dass die Regel "periculum est emptoris" und ihre Ausnahmen restriktiv auszulegen sind, unter Berücksichtigung der betroffenen…