Erwägungen
Die Firma Y. A.S. in Istanbul schloss am 1. Oktober 1990 mit der Firma [O.] in Vaduz und der Firma [F. AG] in St. Gallen einen Vertrag über den Kauf von 5'000 Personenwagen FSM 650 polnischer Herkunft. Die Fahrzeuge waren "CIF Kapikule" zu liefern. Für alle im Vertragstext nicht geregelten Fragen wurde auf das liechtensteinische Recht und auf die "Incoterms 1980" verwiesen.
Die Firma Y. A.S. rief im Rahmen dieses Vertrags umgehend 640 Automobile ab. Die Verkäuferschaft veranlasste eine erste Lieferung von 320 Automobilen, die jedoch nicht vollständig bei der Käuferin eintrafen, da 304 Fahrzeuge an eine Firma C. Ltd. in Istanbul geschickt und dort von Gläubigern verarrestiert wurden. Eine zweite Lieferung von 120 Automobilen traf ebenfalls nicht vollständig ein, da 8 Fahrzeuge wiederum der Firma C. Ltd. in Istanbul zugestellt wurden.
Die Firma Y. A.S. erhob Klage gegen die Firma [O.] und die Firma [F. AG] auf Schadenersatz in Höhe von US$ 1'538'404.-- nebst Zins. Das Handelsgericht wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die CIF-Klausel beim Verkäufer eine Bringschuld bis zum Verlad und von dort eine Schickschuld bis zum Bestimmungsort begründet. Der Verkäufer muss einen Frachtvertrag mit genauer Angabe der Empfängeranschrift abschließen und haftet für das Verhalten des von ihm beauftragten Spediteurs.
Im…