Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen A.E. (Kläger) und O.R. (Beklagter) über die Zulässigkeit einer Mehrbelastung einer Dienstbarkeit. Der Beklagte plante, sein Wohnhaus auf dem belasteten Grundstück durch den Einbau zusätzlicher Wohnungen zu erweitern, was zu einer intensiveren Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts führen würde.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob diese geplante Mehrbelastung der Dienstbarkeit nach Art. 739 ZGB zulässig ist.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Mehrbelastung einer Dienstbarkeit nach Art. 739 ZGB dann unzulässig, wenn sie erheblich ist. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind das Interesse des herrschenden und die Belastung des dienenden Grundstückes bei der Begründung der Dienstbarkeit mit der heutigen Interessenlage zu vergleichen.
Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die geplante Mehrbelastung durch den Einbau zusätzlicher Wohnungen zwar eine intensivere Beanspruchung der Dienstbarkeit erwarten lässt, diese aber in einem gewissen Rahmen möglich und zumutbar ist. Zum einen hat sich die Interessenlage der Parteien im Vergleich zur Errichtung der Dienstbarkeit nicht erheblich verändert. Dem Interesse des Beklagten an einer besseren Nutzung seiner Liegenschaft stehen nur geringfügige Auswirkungen auf den Kläger gegenüber, die ihm…