Erwägungen

Die 1966 geborene ruandische Staatsangehörige X. verließ ihr Herkunftsland am 21. März 1997 zusammen mit ihren drei Kindern, geboren 1988, 1989 und 1992. Sie reiste am 11. April 1997 in die Schweiz ein und stellte dort umgehend einen Asylantrag für sich und ihre Kinder. Mit Entscheidung vom 4. November 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge den Antrag ab und ordnete die Wegweisung der Antragsteller aus dem Schweizer Hoheitsgebiet an, nahm sie jedoch vorläufig auf, da eine Wegweisung nicht zumutbar war.

Auf Antrag von X. zur Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung leiteten die Genfer Ausländerbehörden ihre Akte an das Bundesamt für Ausländer weiter und beantragten, X. und ihre Kinder gemäß Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) von den Beschränkungsmaßnahmen auszunehmen. Mit Entscheidung vom 15. Juni 2000 lehnte das Bundesamt für Ausländer es ab, X. und ihre Kinder von der Ausländerbegrenzung auszunehmen. Die Beschwerde dagegen bestätigte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 5. September 2001.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen X. und ihre drei Kinder, die Entscheidung des Departements vom 5. September 2001 aufzuheben und sie von den Beschränkungsmaßnahmen gemäß Art. 13 Bst. f BVO auszunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen. Es hat entschieden, dass die Ausländerbehörden zwar für die Prüfung des Antrags auf Befreiung von den Beschränkungsmaßnahmen nach Art. 13 Bst. f BVO zuständig sind, auch wenn die Beschwerdeführer aufgrund eines der üblichen Gründe vorläufig aufgenommen wurden und nicht wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäß Art. 44 Abs. 4 AsylG.

In der Sache selbst hat das Bundesgericht entschieden, dass die Voraussetzungen des Art.…