Erwägungen
X., eine ausgebildete Primarlehrerin, erlangte 2004 das Diplom als Körperzentrierte Psychotherapeutin IKP und wurde 2006 im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin zugelassen. Im Januar 2007 ersuchte sie im Kanton Zürich um eine entsprechende Bewilligung, die ihr die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter der Bedingung erteilte, dass X. eine Erstausbildung im Sinne der zürcherischen Gesetzgebung absolviere. Gegen diese Verfügung erhoben X. und die Wettbewerbskommission erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Verfügung aufhob und die Gesundheitsdirektion anwies, X. die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie bedingungslos zu erteilen.
Der Kanton Zürich erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung beantragte, zu beurteilen, welche zusätzlichen Studienleistungen X. im Sinne einer Auflage oder Bedingung zu erbringen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantons Zürich ab. Es stellt fest, dass der Kanton Zürich zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, soweit es um die allgemeine Würdigung des geltend gemachten binnenmarktrechtlichen Zulassungsanspruchs geht, nicht aber in Bezug auf die rein individuellen Aspekte des Einzelfalls.
In der Sache selbst erachtet das Bundesgericht die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts als…