Erwägungen

Mit Strafbefehl vom 2. September 1988 wurde C. S. vom Bezirksamt Zofingen wegen Widerhandlung gegen verschiedene Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Ihm wurde ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren bzw. zu nahes Aufschliessen auf der Autobahn sowie verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn mit Behinderung vorgeworfen. C. S. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, welche vom Bezirksgericht Zofingen und später vom Obergericht Aargau abgewiesen wurde. Daraufhin führte C. S. Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 35 Abs. 1 SVG grundsätzlich ein Verbot des Rechtsüberholens besteht. Eine Ausnahme sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV und Art. 36 Abs. 5 (neu lit. a) VRV für das Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen vor, allerdings nur in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt.

Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls "bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren" anzunehmen. Vorausgesetzt ist somit dichter Verkehr auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrichtung. Die Vorinstanz hat die Annahme von Verkehr in parallelen Kolonnen zu Unrecht abgelehnt, da allein die Feststellung von flüssigem Verkehr auf beiden Fahrbahnen nicht ausreicht, um das Vorliegen von dichtem Kolonnenverkehr auszuschliessen.

Soweit der…