Art. 44 SVG
1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
2 Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten45 Zitierungen
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2Rechtsüberholen auf der Autobahn; grobe Verletzung von Verkehrsregeln43 Zitierungen
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3Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik18 Zitierungen
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4Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel13 Zitierungen
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5Fahren in parallelen Kolonnen, Rechtsvorbeifahren. 1. Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr, d.h. bei längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Fahrtrichtung bewegenden F13 Zitierungen
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6Überholen. 1. Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verkehrsregelverletzung19 Zitierungen
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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln16 Zitierungen
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn)11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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