Sachverhalt
Am 13. Februar 1968 fuhr Peter Huber auf der Autobahn N 3 von Horgen nach Zürich, als er ein Fahrzeug überholte, das von Jakob Siegwart geführt wurde, der versuchte, einen Lastwagen zu überholen. Huber überholte Siegwart rechts, was zu einem Strafverfahren gegen ihn wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln führte. Die kantonalen Gerichte sprachen Huber frei, aber die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Huber folgte Siegwart, der versuchte, einen Lastwagen zu überholen, und überholte Siegwart rechts, als dieser die linke Spur nicht freigab. Siegwart erstattete Anzeige gegen Huber, weil er gefährlich rechts überholt habe. Die kantonalen Gerichte waren der Meinung, dass Huber kein Delikt begangen habe, da er Siegwart nicht links überholt habe, sondern ihn einfach rechts überholt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Überholen rechts auf Autobahnen verboten ist, es sei denn, der vorausfahrende Fahrer gibt die linke Spur frei. Das Gericht war der Meinung, dass die Entscheidung der kantonalen Gerichte fehlerhaft war, da sie die auf Autobahnen geltenden Verkehrsregeln nicht berücksichtigte.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Verkehrsregeln auf den Grundsätzen der Sicherheit und Vorsicht basieren und das Überholen rechts auf Autobahnen verboten ist, um Unfälle zu vermeiden. Das Gericht befand auch, dass die Entscheidung der kantonalen Gerichte der geltenden Verkehrsregelung und den Grundsätzen der Verkehrssicherheit widersprach.
Das Bundesgericht hob daher die Entscheidung der kantonalen Gerichte auf und wies den Fall zur Verurteilung von…