Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. Februar 2011 der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn A3 schuldig gesprochen. Er hatte am 11. Juni 2009 gegen 07.15 Uhr ein von Zürich-Brunau kommendes Polizeifahrzeug rechts überholt und anschließend auf den von diesem benutzten mittleren Fahrstreifen gewechselt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen dieses Urteil ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz auf den beiden Fahrstreifen trotz regen Morgenverkehrs keine dichten, sich gleichförmig fortbewegenden Fahrzeugreihen, also kein paralleler Kolonnenverkehr, vorlagen. Daher war das Rechtsüberholen des Beschwerdeführers nach den allgemeinen Überholregeln unzulässig. Das Verbot des Rechtsüberholens auf der Autobahn dient der Verkehrssicherheit und stellt eine objektiv schwerwiegende…