Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen den Parteien bezüglich der Ausweisung nach Auflösung eines Mietvertrages gemäß Art. 265 OR. Das Verfahren wurde im summarischen Verfahren gemäß §§ 277 ff. der Zürcher ZPO durchgeführt. Der im summarischen Verfahren ergangene kantonale Entscheid ist kein Endurteil, sondern hat nur provisorische Bedeutung und ist für einen nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht maßgebend.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der im summarischen Verfahren gefällte kantonale Entscheid kein Endurteil im Sinne von Art. 48 OG darstellt. Daher ist die Berufung dagegen nicht zulässig.
Das summarische Verfahren dient der vorläufigen Abklärung der Sache, der Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes, der vorläufigen Erledigung liquider Angelegenheiten und der Vollstreckung. Der im summarischen Verfahren…