Erwägungen

X. (geb. 1967) stammt ursprünglich aus Serbien und ist seit 1998 mit einer Schweizerin verheiratet. 2002 wurde er eingebürgert. X. hat drei Kinder aus erster Ehe, die über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. Nach der Scheidung hatte das Gemeindegericht Bujanovac das Sorgerecht der Mutter zugesprochen, woraufhin die Kinder bei dieser sowie den Großeltern väterlicherseits lebten. 2007 übertrug das Gemeindegericht das Sorgerecht auf X.

Im Dezember 2006 ersuchte X. um Einreisebewilligung zum Verbleib seiner Kinder bei ihm im Kanton Zürich, was die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 23. August 2007 ablehnte. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich teilten diese Einschätzung am 2. Juli 2008 bzw. 21. Januar 2009.

Die Kinder von X. beantragten vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen die Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu erteilen. Sie machten geltend, ihre leibliche Mutter sei nicht mehr willens und wegen ihrer Wiederverheiratung auch nicht mehr in der Lage, sie zu betreuen; dasselbe gelte wegen des fortgeschrittenen Alters und des Gesundheitszustands für ihre Großeltern. In der Abweisung ihres Gesuchs liege eine unzulässige Inländerdiskriminierung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für den Teilfamiliennachzug zu einem Elternteil besondere familiäre Gründe bzw. eine zwingend nötig gewordene Änderung in den Betreuungsverhältnissen sprechen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Kinder einen wesentlichen Teil ihrer Jugend bei der Mutter bzw. den Großeltern in der Heimat verbracht hätten und diese sie weiterhin betreuen könnten.

Zwar erscheint zweifelhaft, ob ein sachlicher Grund besteht, Schweizer Bürger beim Familiennachzug schlechter zu behandeln als EU- bzw.…