Erwägungen
Die Beschwerdeführer [A.] und [B.] fochten den Entscheid des Gemeinderats Malters an, der [C.] und [D.] die Baubewilligung für die Verschiebung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe auf deren Grundstück erteilt hatte. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführer führten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verweigerung der Baubewilligung, eventuell die Rückweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht zu weiteren Abklärungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt hat, indem sie keine Prüfung der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit von Innenstandorten für die Wärmepumpe verlangt hat. Dies sei erforderlich, auch wenn die Wärmepumpe…