Erwägungen

Der Verein Y. und dessen Präsident X. hatten auf ihrer Website kritische Beiträge über die Tagesschau-Moderatorin Z. veröffentlicht, in denen sie diese unter anderem als "Botox-Moderatorin" und "Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft" bezeichneten. Z. erhob daraufhin Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. Das Obergericht des Kantons Zürich verbot den Beschwerdeführern, diese Äußerungen weiter zu verbreiten und ordnete an, die entsprechenden Beiträge aus dem Internet zu entfernen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil ab. Es befand, dass die Äußerungen der Beschwerdeführer die Persönlichkeit von Z. in ihrem beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen schwer verletzten und durch das geltend gemachte öffentliche Interesse am Tierschutz nicht gerechtfertigt waren. Die gerichtlichen Anordnungen genügten zudem den Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen in Art. 28 ZGB geregelt ist. Dabei ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die kantonalen Gerichte haben zu Recht angenommen, dass die Äußerungen der Beschwerdeführer das berufliche und gesellschaftliche Ansehen von Z. schwer verletzten.

Hinsichtlich der Rechtfertigung hat das Bundesgericht die Interessenabwägung der Vorinstanzen bestätigt. Zwar ist Tierschutz im öffentlichen Interesse, doch rechtfertigten die…