Erwägungen
Am 12. Mai 2009 wurde A. die Bewilligung zum Bau eines Wohngebäudes auf Parzelle Nr. e erteilt, mit der besonderen Auflage, dass die technischen Anlagen den Lärmschutzvorschriften entsprechen müssen. Dennoch installierte A. ohne Bewilligung eine Aussenwärmepumpe. Nach Beschwerden des Nachbarn C. verweigerte die Gemeinde D. die Baubewilligung für diese Wärmepumpe und ordnete deren Demontage an, da sie die Planungswerte für den Lärmschutz nicht einhielt.
A. und die B. GmbH, Eigentümerin zweier Stockwerkeigentumseinheiten auf Parzelle Nr. e, erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte die Abbruchverfügung, da die strittige, ohne Berechtigung errichtete Anlage nicht nachträglich bewilligt werden könne, da die Sanierungsmassnahmen die Situation nicht wesentlich verbessert hätten und das Prinzip der Emissionsbegrenzung nicht eingehalten worden sei.
Erwägungen
Grundsätzlich hat das Bundesgericht entschieden, dass der Lärmschutz durch die kumulative Anwendung der Planungswerte und des Prinzips der präventiven Emissionsbegrenzung gewährleistet wird. Selbst wenn die Planungswerte eingehalten werden, kann eine Anlage gegen das Präventionsprinzip verstossen, wenn ihr Standort nicht so gewählt ist, dass die Lärmbelästigung minimiert wird.
Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die durchgeführten Sanierungsmassnahmen nur eine geringe Verbesserung…