Erwägungen
Der 1961 geborene [K.] erlitt am 3. Oktober 1984 während eines Wiederholungskurses einen Verkehrsunfall, der zu Rückenbeschwerden führte. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) erkannte zwar einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall an, lehnte jedoch die Zusprechung einer Invalidenrente ab, da die erwerbliche Auswirkung des Gesundheitsschadens lediglich 5,5% betrage und damit unter der Schwelle von 10% liege. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Ablehnung.
[K.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab Juni 1986 gemäß einer vom Gericht festzusetzenden Invalidität.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und sprach [K.] eine Invalidenrente auf unbestimmte Zeit zu. Es führte aus, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Invaliditätsgraden unter 10% keine Rente zugesprochen wird, für den Bereich der Militärversicherung nicht haltbar sei.
Das Gericht stellte klar, dass im Militärversicherungsrecht auch bei Erwerbseinbußen von weniger als 10% eine Prüfung im Einzelfall erfolgen müsse, ob eine reale Erwerbsunfähigkeit…