Erwägungen
Z. arbeitete als Berufsoffizier im Dienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 1. Juli 1991 bis zum 31. August 2010, an welchem Datum er seinen Arbeitsvertrag kündigte. Er beantragte Arbeitslosenleistungen ab dem 1. September 2010 und gab an, neben dem geschuldeten Lohn einen Kapitalbetrag von 254'253 Franken 10 erhalten zu haben, der vom Arbeitgeber als Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Alter für den vorzeitigen Rentenbezug gezahlt wurde.
Die Kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt verschob den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auf den 19. Mai 2011, da sie den vom Versicherten erhaltenen Kapitalbetrag als freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Falle der Vertragsauflösung gemäss Art. 11a AVIG betrachtete. Die kantonale Gerichtsinstanz bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die vom Arbeitgeber aufgrund von Art. 34a Abs. 3 Bst. b der Verordnung über das Bundespersonal (OPers) geleistete Barzahlung keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Sinne von Art. 11a AVIG, sondern eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellte.
Diese Leistung dient nämlich dazu, für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vor Erreichen des gesetzlichen Alters beenden, den Verlust der wirtschaftlichen…