Erwägungen

[L.] bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 9. Februar 1996 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 15. August 1996 bis 30. April 1997 war sie im Lehrverhältnis beim Hotel D. AG erwerbstätig. Hernach bezog sie wiederum Taggelder. Mit Verfügung vom 27. März 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der am 9. Februar 1998 eröffneten zweiten Rahmenfrist ab, da [L.] die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten mit 8,607 Beitragsmonaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erfüllte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG Versicherte, die innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos werden, eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllen müssen. Dies gelte auch für Personen, die nach Ablauf der ersten Rahmenfrist weiterhin arbeitslos sind und sich erneut zum Leistungsbezug anmelden.

Der Gesetzgeber wollte mit der Verschärfung der Mindestbeitragszeit auf 12 Monate in einer wiederholten Rahmenfrist die schnelle Rückkehr der Ausgesteuerten ins System der Arbeitslosenversicherung verhindern und die Leistungen der…