Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Herstellung und Verteilung von zwei Flugblättern vor einer Gemeinderatswahl in Bassersdorf. Die Druckschriften enthielten lediglich den Namen des Druckers und den Druckort, nicht aber den Namen des Verlegers. Der verantwortliche Drucker [A.] wurde daraufhin vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach der fortgesetzten Übertretung von Art. 322 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Buße belegt.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [A.] jedoch am 30. April 1979 von Schuld und Strafe frei. Daraufhin führte das Statthalteramt Bülach Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 322 Ziff. 1 StGB auf Druckschriften der Name des Verlegers und des Druckers sowie der Druckort anzugeben sind. Diese Vorschrift dient dazu, die Belangung der gemäß Art. 27 StGB verantwortlichen Personen zu erleichtern, wenn durch das Mittel der Druckerpresse eine strafbare Handlung begangen wird.

Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 322 Ziff. 1 StGB unter dem Vorbehalt zu verstehen ist, dass ein Verleger überhaupt vorhanden ist. Verleger im Sinne des Gesetzes ist, wer den Vertrieb der Druckschrift unter seiner Verantwortung…