Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde wegen des Verdachts, gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau einen Tötungsversuch begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Die Haft wurde mehrmals verlängert und Haftentlassungsgesuche abgewiesen. Der Beschwerdeführer focht die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Luzern an und verlangte seine Entlassung aus der Haft. Das Obergericht wies den Rekurs ab und bejahte den Tatverdacht sowie die Wiederholungsgefahr als speziellen Haftgrund. Der Beschwerdeführer erhob staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 5 EMRK.

Die Hauptparteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern. Die Entscheidung des Obergerichts wurde am 2. April 1998 getroffen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 1998 verhaftet und die Untersuchungshaft wurde bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides am 25. August 1998 verlängert.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlich zulässig war. Es stellte fest, dass das Obergericht den Tatverdacht und die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hatte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nur unter sehr restriktiven Bedingungen angenommen werden kann und dass die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt würden, nicht ausreichen, um Präventivhaft zu begründen.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Ablehnung der Beweisbegehren des Beschwerdeführers durch das Obergericht verfassungsrechtlich zulässig war. Es stellte fest, dass das Obergericht die Beweisbegehren in…