Erwägungen
Der 1974 geborene P. leidet an der Werdnig-Hoffmann-Krankheit und besucht seit August 1988 die Maturitätsschule in X. Aufgrund seiner Behinderung ist er auf den Transport zwischen seinem Wohnort und der Schule angewiesen. Zunächst vergütete die Invalidenversicherung die Kosten für den Transport im von den Eltern geführten Personenwagen. Als die Eltern ein grösseres Fahrzeug anschaffen mussten, lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme der Anschaffungs- und Umbaukosten ab und gewährte lediglich eine Kilometerpauschale von 45 Rappen.
Der Vater des Versicherten erhob daraufhin Beschwerde mit dem Antrag, ihm eine Entschädigung für das benötigte Fahrzeug als Hilfsmittel zuzusprechen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Versicherte gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 4 IVV Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Transport zur Schule hat. Die Ausgleichskasse hatte dem Versicherten lediglich eine Kilometerpauschale von 45 Rappen zugesprochen, was nach Ansicht des Gerichts in Anbetracht der kurzen Wegstrecke und im Vergleich zu den Taxikosten unverhältnismässig gering ist.
In Anwendung der Austauschbefugnis des Versicherten steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Vergütung der tatsächlich durch den Transport im elterlichen Fahrzeug entstehenden Kosten zu, abzüglich der Kosten, die auch ohne Invalidität…