Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Glarus verpflichtete [C.] am 21. November 1997, seinen Söhnen [A.] und [B.] die von diesen geltend gemachten Lidlohnansprüche von Fr. 53'750.-- bzw. Fr. 77'085.-- zu bezahlen. Das Obergericht entschied, dass die Beträge ab 1998 in zehn gleich hohen jährlichen, jeweils am 30. Juni zu entrichtenden Raten zu tilgen sind und nicht fristgerecht geleistete Raten ab deren Fälligkeit mit 5% zu verzinsen sind. [A.] und [B.] legten Berufung ein mit dem Antrag, [C.] zur Bezahlung der Beträge nebst Zins zu 5% seit 16. Mai bzw. 30. Mai 1995 zu verurteilen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufungen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Obergericht hat gemäss Art. 334 Abs. 2 ZGB erwogen, dass eine Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung des Lidlohnes den unbestrittenen finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten überhaupt nicht Rechnung tragen würde. Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter dem Schuldner bei der Zahlung des Lidlohns entgegenkommen und unter Umständen die Fälligkeit bis zur Erbteilung hinausschieben.
Nach der Botschaft zum Gesetz soll der Richter bei seinem Entscheid über die Höhe der Entschädigung und die Art und Weise der Bezahlung vor allem auf die finanzielle Belastbarkeit des Schuldners Rücksicht nehmen. Zahlungserleichterungen können durch die Einräumung von Zahlungsfristen, die Festlegung eines Abzahlungsplans…