Art. 334 ZGB
Voraussetzungen
1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.
2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt4 Zitierungen
-
2Lidlohn (Art. 633 ZGB)4 Zitierungen
-
3Dienstvertrag2 Zitierungen
-
4Stundung des Lidlohns1 Zitierungen
-
5BGE 67_II_2001 Zitierungen27.11.1941 · 1 Zitierungen
-
6BGE 73_III_1360 Zitierungen11.11.1947 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
3 Zitierungen05.01.2005 · 3 Zitierungen
-
Erbteilung0 Zitierungen
-
VB.2021.004990 Zitierungen29.07.2021 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.