Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer 1 ([A.] ): Vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel
- Beschwerdegegner ([B.] ): Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Beschwerdeführer 2 ([B.] ): Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Beschwerdegegner ([A.] ): Vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel
Sachverhalt:
- Ehevertrag zwischen [C.] und [D.] (1961) mit Güterstand der externen allgemeinen Gütergemeinschaft.
- Letzwillige Verfügung von [C.] (1992) zur Verteilung des Nachlasses.
- Tod von [C.] (1998) und [D.] (2009).
- Erbteilungsvertrag (2001) mit Übertragung des Gesamtguts an [D.] und Abfindung der Kinder.
- Klage von [A.] gegen [B.] (2015) auf Teilung des Nachlasses der Erblasserin.
- Teilurteil des Bezirksgerichts Kriens (2022) und Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Luzern (2023).
- Beschwerden an das Bundesgericht (2023) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts.
Hauptstreitpunkte:
- Ausgleichungspflicht von [A.]
- Zuweisung der Grundstücke [F.] und [G.]
- Feststellung der Erbquoten
- Lidlohnforderung von [B.]
- Anordnung der Losbildung und -ziehung
Erwägungen
Die Beschwerden betreffen denselben Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, der das Erbteilungsverfahren nicht abschließt. Das Bundesgericht prüft, ob es sich um anfechtbare Teilentscheide handelt.
Ein Teilentscheid liegt vor, wenn über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den angefochtenen Aspekten jedoch um materiellrechtliche Vorfragen, die für die noch durchzuführende Erbteilung relevant sind. Die Beurteilung dieser Aspekte ist daher nicht unabhängig von der Erbteilung.
Die…