Art. 601 ZGB
Klage der Vermächtnisnehmer
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_II_2021 Zitierungen29.06.1950 · 1 Zitierungen
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2Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermacht…0 Zitierungen
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3BGE 73_II_60 Zitierungen21.02.1947 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausrichtung Vermächtnis2 ZitierungenZKBER.2020.57· 05.08.2011 · 2 Zitierungen
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Ausrichtung Vermächtnis1 Zitierungen
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ZKBER.2020.571 Zitierungen03.12.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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