Art. 601 ZGB

Klage der Vermächtnisnehmer

Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_II_202
    29.06.1950 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermacht…
    · 17.06.1982 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_II_6
    21.02.1947 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausrichtung Vermächtnis
    ZKBER.2020.57
    · 05.08.2011 · 2 Zitierungen
  • Ausrichtung Vermächtnis
    · 07.01.2022 · 1 Zitierungen
  • ZKBER.2020.57
    03.12.2020 · 1 Zitierungen

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