Sachverhalt
Marguerite Russell-Eynard hat in ihrem Testament vom 22. August 1923 ihr Grundstück Pré de Vert der Gemeinde Rolle mit der Auflage vermacht, eine Stiftung zu errichten, die den Namen ihres Sohnes Claudi Russell-Eynard trägt und dazu bestimmt ist, bedürftige und gesundheitlich gefährdete Kinder mit Knochenttuberkulose aufzunehmen. Die Gemeinde Rolle hat das Vermächtnis angenommen und die Claudi Russell-Eynard-Stiftung 1932 errichtet, der sie den ausschließlichen Gebrauch der vermachten Liegenschaften übertragen hat. Später hat die Gemeinde jedoch geweigert, das Eigentum an diesen Liegenschaften auf die Stiftung zu übertragen. Die Claudi Russell-Eynard-Stiftung sowie einige Erben der Erblasserin haben daraufhin gegen die Gemeinde Rolle Klage auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften erhoben.Erwägungen
Das BGE hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Wille der Erblasserin dahin ging, dass die Gemeinde das Eigentum an den Liegenschaften auf die von ihr zu errichtende Stiftung überträgt. Obwohl das Testament dies nicht ausdrücklich vorsieht, ergibt sich diese Auslegung aus dem Kontext und dem Testament von 1918, auf das die Erblasserin Bezug genommen hat. Das Gericht hat entschieden, dass das der Gemeinde vermachte Vermächtnis mit einer Auflage belastet war und nicht als Untervermächtnis anzusehen ist, die…