Erwägungen

Ende 1979 kaufte Frau G. ein Grundstück mit Villa für 800'000 Franken. Da sie Feuchtigkeitsprobleme im Keller feststellte, liess sie Reparaturarbeiten im Wert von 14'587 Franken durchführen. Anschliessend erhob sie Klage gegen die Verkäuferin, Frau T., um den Ersatz dieser Kosten zu verlangen. Das kantonale Gericht gab ihrer Forderung in Höhe von 21'633 Franken 05 statt. Gegen dieses Urteil legte die Verkäuferin Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Verkäuferin ab und bestätigt das angefochtene Urteil. Es erinnert daran, dass die Preisminderung sowohl im Kaufvertrag (Art. 205 OR) als auch im Werkvertrag (Art. 368 OR) nach der relativen Methode zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass das Verhältnis zwischen dem herabgesetzten Preis und dem vereinbarten Preis dem Verhältnis zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften Sache und ihrem objektiven Wert ohne Mangel entspricht.

Wenn ein Unterschied zwischen dem Preis und dem objektiven Wert der Sache nicht nachgewiesen ist, lässt das Bundesgericht zu, dass man davon ausgehen kann, dass der Preis dem Wert der Sache entspricht. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Richter auch annehmen,…