Erwägungen

Der Fall betrifft einen Selbstständigerwerbenden, der zusätzliche Beitragsjahre in seiner Pensionskasse einkaufen wollte. Die Vorinstanz hatte den Abzug dieser Einkaufssumme vom beitragspflichtigen Einkommen verweigert, da die Möglichkeit zum Einkauf zwar im Reglement vorgesehen war, aber keine zwingende Verpflichtung dazu bestand. Der Beschwerdeführer sah darin einen Widerspruch zu Gesetz und Rechtsprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass bei Selbstständigerwerbenden nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, d.h. von den Statuten oder vom Reglement bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge vom rohen Einkommen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abgezogen werden können. Dies folgt aus dem Umstand, dass die berufliche Vorsorge für Selbstständigerwerbende grundsätzlich freiwillig ist und es daher systemwidrig wäre, einen Einkauf nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn dieser zwingend vorgeschrieben ist.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass nach Lehre und Praxis auch freiwillig geleistete Einkäufe abzugsfähig sind, solange die Statuten oder das Reglement die Möglichkeit zum Einkauf vorsehen. Schranken bilden neben den Erfordernissen der…