Erwägungen

Am Aschermittwoch, 12. Februar 1986, gegen 02:20 Uhr, fiel der Beschwerdeführer L. einer Polizeipatrouille in Cham durch seine unsichere Fahrweise auf. Die Polizeibeamten verfolgten L., konnten ihn aber nicht mehr einholen. L. hielt vor seinem Wohnhaus an der Dersbachstrasse an. Die Polizeibeamten forderten L. zweimal auf, sich einem Atemlufttest zu unterziehen, was dieser verweigerte. Daraufhin holten die Beamten Rücksprache mit ihrer vorgesetzten Dienststelle ein, die sie anwies, keine weiteren Massnahmen zu treffen, sondern lediglich die Personalien aufzunehmen, den Führerausweis zurückzulegen und L. zur Verzeigung zu bringen. Die Beamten folgten dieser Anweisung, warfen den Ausweis in den Briefkasten und fuhren weg, ohne weitere Schritte zu unternehmen.

Der Polizeirichter des Kantons Zug sprach L. zwar von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln frei, büsste ihn aber wegen Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG mit 800 Franken. Das Strafgericht des Kantons Zug bestätigte dieses Urteil im Berufungsverfahren.

Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragte L., von Schuld, Strafe und Kosten freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG ist strafbar, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt. Objektive Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine Blutprobe amtlich angeordnet wurde oder nach den konkreten Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden wäre.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch auf die amtliche Anordnung einer Blutprobe verzichtet, da die vorgesetzte Dienststelle die Polizeibeamten ausdrücklich anwies, keine weiteren Massnahmen zu treffen. Durch diesen Verzicht kam das Verfahren formell nie in jenes Stadium, in…