Erwägungen
Am 5. Mai 2014 meldete die Speditionsfirma X. AG eine Sendung für die Importeurin Y. AG zur Einfuhr an. Die Zollstelle veranlagte die Einfuhr gemäß der Deklaration unter der Tarifnummer 0202.3099 mit einem Zollansatz von Fr. 2'057.- je 100 kg brutto. Vier Tage später beantragte die Speditionsfirma bei der Zollstelle eine Berichtigung der Veranlagung, damit die Einfuhr stattdessen als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnummer 1602.5099 (Fr. 638.- je 100 kg brutto) veranlagt werde.
Die Zollstelle überwies den Antrag an die Zollkreisdirektion zur Behandlung als "Tarifbeschwerde". Diese wies die Beschwerde ab, da der Nachweis für die behauptete Beschaffenheit der Ware nicht erbracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht und schließlich das Bundesgericht bestätigten diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Zollrecht einen Berichtigungstatbestand kennt, der es der anmeldepflichtigen Person erlaubt, innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen der Waren aus dem Gewahrsam der Zollverwaltung einen Antrag auf Änderung der Veranlagung zu stellen. Im vorliegenden Fall hätte die Zollstelle daher ein Berichtigungsverfahren einleiten müssen, anstatt die Sache direkt an die Zollkreisdirektion zur Behandlung als Beschwerde zu überweisen.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des Berichtigungstatbestands liegt bei der anmeldepflichtigen Person. Sie muss insbesondere nachweisen, dass die Waren seither nicht verändert wurden.…