Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich aufgrund von Art. 20a UWG sowie Art. 3 und 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 zu einer Busse von Fr. 40.- verurteilt, da er einen Großteil der in den Schaufenstern seiner Geschäfte in Zürich ausgestellten Uhren und Bijouteriewaren nicht mit einer von außen gut lesbaren Preisanschrift versehen hatte. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid wurde abgewiesen.
X. führte daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache im Sinne der Aufhebung der Busse, Kostenauflage auf die Staatskasse und Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, der die Pflicht zur Anbringung von gut lesbaren Preisangaben an oder unmittelbar neben den in Schaufenstern ausgestellten Waren vorsieht, sich im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 20a Abs. 2 UWG erteilten Kompetenz zur Regelung der Preisbekanntgabe halte und auch in Bezug auf Luxusgüter geeignet sei, der Lauterkeit des Wettbewerbs und dem Schutz der Konsumenten zu dienen.
Das Bundesgericht verneinte, dass der Luxuscharakter der Waren, die Gefahr von Diebstählen oder die Vielzahl der…