Erwägungen

Mit Verfügung vom 3. März 1995 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen (SVA) [D.] den Führerausweis für die Dauer von neun Monaten wegen wiederholter Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. [D.] erhielt die Verfügung nicht rechtzeitig und lenkte seinen Personenwagen zwischen dem 28. März und dem 24. April 1995 regelmässig, bevor er den Führerausweis auf polizeiliche Intervention hin am 28. April 1995 abgab.

Das Bezirksamt Alttoggenburg verurteilte [D.] daraufhin wegen verspäteter Abgabe des entzogenen Führerausweises sowie mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzuges zu 12 Tagen Haft, bedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--.

Mit Verfügung vom 6. November 1995 entzog das SVA St. Gallen [D.] den Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen setzte die Dauer des Führerausweisentzuges auf drei Monate herab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges den nicht verbüssten Rest eines früheren rechtskräftigen Warnungsentzuges berücksichtigt hat. Die Massnahmebehörde muss für den unverbüssten Rest einer früheren Massnahme gegebenenfalls eine neue Vollzugsanordnung treffen, darf diesen aber nicht im Rahmen eines neuen…