Erwägungen

Am 25. September 1994 nahmen die Stimmberechtigten der Stadt Zürich "Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren" an. Diese Vorschriften sahen vor, dass ein Parkieren von mehr als 30 Minuten in der Innenstadt und im Zentrum von Oerlikon als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch gilt. Gegen diesen Gemeindebeschluss erhoben die Geschäftsvereinigung Limmatquai und der Touring Club der Schweiz, Sektion Zürich, staatsrechtliche Beschwerde.

Die Stadt Zürich erhob ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde, da der Regierungsrat des Kantons Zürich den Beschluss der Stadt teilweise aufgehoben hatte. Der Regierungsrat war der Ansicht, dass auch innerhalb des bezeichneten Innenstadtgebiets Blaue Zonen bestünden, auf denen ein gebührenfreies Parkieren bis zu 90 bzw. 180 Minuten erlaubt sei, was zu rechtsungleichen Zuständen führe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Geschäftsvereinigung Limmatquai und des Touring Clubs der Schweiz ab und hiess diejenige der Stadt Zürich gut.

Es führte aus, dass gemäß Art. 37 Abs. 2 BV die Gebührenfreiheit nur für den gemeinverträglichen Verkehr bzw. den Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs gilt. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Strassen stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, dessen Regelung in der Kompetenz der Kantone (bzw. Gemeinden) steht. Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, in städtischen Zentrumsgebieten wie der Innenstadt Zürichs ein Parkieren von mehr als 30 Minuten als gesteigerten Gemeingebrauch zu betrachten und dafür Gebühren zu erheben.

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass das Rechtsgleichheitsgebot bei Verkehrsplanungsmassnahmen nur eine…