Erwägungen

X. ist deutscher Staatsangehöriger und unterlag 2010 als Arbeitnehmer in der Schweiz der Quellenbesteuerung. Bis zum 20. November 2010 hatte er seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, danach im Kanton Schwyz. Die Steuerverwaltung nahm eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vor und teilte das Einkommen und Vermögen auf die beiden Kantone im Verhältnis zur Wohnsitzdauer auf.

X. erhob Beschwerde und machte geltend, er werde infolge der Regelung von Art. 38 Abs. 4 StHG schlechter behandelt als ein Schweizer Bürger in der gleichen Situation. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Quellenbesteuerung zwar nicht direkt auf die Staatsangehörigkeit abstellt, sondern auf den Aufenthaltsstatus, der für Schweizer Bürger jedoch keine Rolle spielt. Damit liegt eine (direkte oder indirekte) Diskriminierung im Sinne von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA vor.

Die Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4 StHG für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Quellenbesteuerten lässt sich nicht…