Erwägungen
X. kaufte im Juni 1948 von Frau Y. ein Gemälde, das als "Selbstporträt des Malers van Gogh" galt. Im Januar 1952 erklärte der Kunsthistoriker Dr. De la Faille, das Gemälde sei eine Kopie und nicht von van Gogh gemalt. X. forderte daraufhin von Y. die Rückerstattung des Kaufpreises von 80.000 Schweizer Franken und 25.000 US-Dollar.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie die Gewährleistungsansprüche des X. als verjährt und verwirkt erachteten. X. erhob Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass X. neben den Gewährleistungsansprüchen auch die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums gemäß Art. 24 Ziff. 4 OR zustehe. Ein Irrtum über die Echtheit eines Gemäldes sei als Grundlagenirrtum anzusehen, da die Echtheit ein für den Vertragsschluss wesentlicher Umstand sei.
Das Bundesgericht verneinte, dass X. den Irrtum bereits früher als im Januar 1952 gekannt habe. Die Irrtumsanfechtung vom 14. Februar 1952 sei daher rechtzeitig erfolgt. Auch sei die…