Erwägungen
X., eine französische Staatsbürgerin, geboren 1962, hat 1985 das Befähigungszeugnis für die Tätigkeit als Leiterin von Ferien- und Freizeitzentren und 1994 das französische Zertifikat als Kinderpflegerin erworben. Sie hat am 13. Juni 2007 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die Anerkennung ihres Zertifikats als Kinderpflegerin beantragt. Das BBT hat das Verfahren bis zum 31. Mai 2009 ausgesetzt, da es der Ansicht war, dass die Ausbildung von X. wesentlich von den schweizerischen Anforderungen abweicht. X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und eine Rechtsverweigerung und Diskriminierung geltend gemacht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. teilweise gutgeheißen. Art. 9 FZA sieht die gegenseitige Anerkennung von Diplomen zwischen der Schweiz und der EU vor. Das BBT muss daher die Ausbildung von X. mit den schweizerischen Anforderungen vergleichen und innerhalb von 4 Monaten, nachdem es alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Fall hat das BBT diese Frist nicht eingehalten, da es sich nicht auf praktische Schwierigkeiten bei der…