Erwägungen
Am 6. Mai 1992 ereignete sich in Sirnach ein Unfall, bei dem der Beschwerdeführer [A.] als Lenker eines Personenwagens den Fussgänger [K.] anfuhr, der überraschend den Fussgängerstreifen betreten hatte. [K.] erlitt dabei schwere Verletzungen. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach [A.] zunächst von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung frei. Auf Berufung des Geschädigten sowie der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau [A.] in zweiter Instanz jedoch der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse.
Gegen diesen Entscheid führte [A.] eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragte, vom Schuldspruch freigesprochen zu werden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der…