Erwägungen

X. (geb. 1968) war von 1992 bis 2002 in der Türkei verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor: Y. (geb. 1993) und Z. (geb. 1996). Am 12. März 2002 ersuchte X. in der Schweiz um Asyl und heiratete am 24. Dezember 2002 eine hier niedergelassene deutsche Staatsangehörige. Am 13. August 2007 ersuchte X. darum, seine Kinder in die Schweiz nachziehen zu können, was das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 16. Dezember 2008 ablehnte. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung am 8. April 2009.

Am 18. Dezember 2008 bzw. 6. Januar 2009 beantragte X. beim Departement des Innern des Kantons Solothurn, die Verfügung vom 16. Dezember 2008 in Wiedererwägung zu ziehen, da sich die Rechtslage geändert habe. Das Departement trat am 13. Mai 2009 auf das Gesuch nicht ein, da keine neuen Tatsachen oder Umstände ersichtlich seien. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen eingereichte Beschwerde am 14. Juli 2009 ab.

Das Bundesgericht heißt die von X. hiergegen eingereichte Beschwerde gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement des Innern des Kantons Solothurn zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein vertretbar begründeter potentieller Bewilligungsanspruch genügt. X. kann sich für seinen Aufenthalt und denjenigen seiner Kinder wegen der Staatsbürgerschaft seiner Gattin bzw. wegen deren (originären) Anwesenheitsrechts als Arbeitnehmerin grundsätzlich auf Art. 7 lit. d FZA berufen.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet ist, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren. Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage durch den Erlass des Ausländergesetzes und die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum…