Sachverhalt
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) hatte gegen eine Sendung des Schweizer Fernsehens Beschwerde eingereicht, in der der Antrag diskutiert wurde, die gesetzlichen Höchsttierbestände abzuschaffen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wies die Beschwerde ab. Der VgT legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das jedoch nicht auf die Beschwerde einging.
Die Beteiligten waren der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), die SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Fall wurde am 21. Februar 2008 entschieden.
Der VgT hatte argumentiert, dass die Sendung die Programmbestimmungen verletzt habe und dass die UBI seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der VgT nicht legitimiert sei, die Beschwerde einzulegen, da er nicht in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist. Die Legitimationsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, und der Beschwerdeführer muss stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehen.
Der VgT hatte nicht dargelegt, inwiefern er legitimiert sei, die Beschwerde einzulegen. Das Bundesgericht entschied, dass der VgT nicht in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache stehe, da er sich nur allgemein dem Schutz der Tiere…