Erwägungen

Der Journalist [A.] ersuchte das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Einsicht in die vollständigen und nicht anonymisierten Einträge der 26 wichtigsten Transportunternehmen der Schweiz in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) ab dem 1. Januar 2012. Das BAV teilte ihm mit, es könne ihm ohne Einwilligung der betroffenen Transportunternehmen keine Einsicht in die in der NEDB erfassten Gefährdungen, Störungen und Sachschadenssummen gewähren.

[A.] reichte einen Schlichtungsantrag beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung konnte eine Einigung hinsichtlich der Schadenssummen erzielt werden. Bezüglich der Gefährdungen und Störungen regte der EDÖB an, den Zugang zu gewähren.

Das BAV wies das Einsichtsgesuch ab, soweit nicht bereits vor und im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Zugang gewährt worden sei. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das das Rechtsmittel gutgeheissen und die Verfügung des BAV aufgehoben hat. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch das BAV, gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Gemäss der Rechtsprechung muss für einen Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen.

Enthält ein amtliches Dokument jedoch Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung…