Erwägungen

In diesem Fall ging es um ein Konkursverfahren der U.L., das seit Ende März 1990 nicht mehr vorangekommen war. Die Manoirial SA, als Gläubigerin, beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern über die Rechtsverzögerung. Die Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde zwar statt, sah jedoch von der Anordnung von Massnahmen ab, da aufgrund von Sparanstrengungen des Kantons Bern keine zusätzlichen Hilfskräfte für das Konkursamt bewilligt wurden.

Die Manoirial SA zog die Sache daraufhin an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Konkursverfahren gemäss Gesetz innerhalb von sechs Monaten durchzuführen ist, im vorliegenden Fall aber bereits zweieinhalb Jahre überschritten wurde. Es wies darauf hin, dass die kantonale Aufsichtsbehörde gemäß kantonalem Recht hätte darauf bestehen können, dass dem Konkursamt zusätzliches Personal beigestellt wird, um das Verfahren fristgerecht abzuschließen. Auch hätte die Aufsichtsbehörde dafür sorgen müssen, dass ihr Gesuche um Fristverlängerung vorgelegt werden.

Zwar kann das Bundesgericht selbst nicht direkt auf die Behebung des Personalmangels einwirken, da die Organisation der Betreibungs- und…