Art. 270 SchKG

Frist für die Durchführung des Konkurses

1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.
2 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsverzögerung
    · 21.05.1981 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsverzögerung
    · 19.02.1993 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG)
    · 02.09.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen. 1. Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung können nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit, a…
    · 17.06.1983 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gebühren für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG)
    · 12.09.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) einer Bank. 1. Bestätigungsverfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde für Banken (Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 52 der VV zum BankG, Art. 8 ff
    · 27.06.1969 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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